Besondere Wohnform „Helmut Kreutz-Haus“
Das „Helmut Kreutz Haus“ ist eine Einrichtung der Eingliederungshilfe und bietet in Wernigerode Platz für 39 Bewohner und Bewohnerinnen mit wesentlich seelischen, seelischen und mehrfachen Behinderungen infolge von Sucht.
Es handelt sich um eine Wohneinrichtung der Eingliederungshilfe laut § 131, SGB IX im Sinne des Heimgesetzes nach dem Gesetz über Wohnformen und Teilhabe des Landes Sachsen-Anhalt (WTG LSA).
Das Haus kann Menschen in der Form „Wohnen“ dauerhaft aufnehmen, in der Form „Übergangswohnen“ werden die Menschen zur weiteren Orientierung und Stabilisierung vorübergehend für maximal 18 Monate aufgenommen. Ein Teil des Hauses ist barrierearm.
Betreuungsziele in der Begleitung der Bewohner beider Wohnformen sind die Sicherstellung der selbstbestimmten Teilhabe behinderter Menschen am Leben in der Gemeinschaft und in der Gesellschaft, die Beseitigung, Überwindung oder Milderung der vorhandenen Behinderung, die Akzeptanz der Suchterkrankung und die daraus folgende notwendige Abstinenz und die Festigung der abstinenten Lebensweise.
Die Hilfen sind bedarfsorientiert und es werden abgestufte, angemessene, tagesstrukturierende Angebote vorgehalten. Persönliche Hilfen gibt es in Form von Einzel- und Gruppenformen. Dabei helfen unter anderem Übungseinheiten, Motivation, Gespräche mit suchtspezifischen Themen sowie zu Lebens- und Glaubensfragen oder die Sozialkunde zu rechtlichen Fragen.
Inhalte sind: Beschäftigung, lebenspraktische Anleitung, besondere psychosoziale Angebote, Bildungsangebote, Beratung, Förderung oder Begleitung auch zu Fragen der Freizeitgestaltung
Eine Aufnahme erfolgt nur auf der Basis der Freiwilligkeit und einer erkennbaren Motivation. Die Bewohnerinnen oder Bewohner müssen eine abgeschlossene Rehabilitation vorweisen können.
In einem Bewerbungsgespräch werden die Räume besichtigt und die Aufnahmebedingungen besprochen. Zum Zeitpunkt des Einzuges wird im beiderseitigen Einvernehmen ein Vertrag nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz geschlossen. Gemäß der Eingliederungsverordnung wird der zukünftige Bewohner dann mit einer gültigen Kostenzusage des zuständigen Sozialamtes in unsere Einrichtung aufgenommen.